Allgemeine Geschäftsbedingungen der STRAB Ingenieurholzbau Hermsdorf GmbH

1. Allgemeines

1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebote, Angebotsunterlagen

2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
2.3 Die technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste und verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Der Kaufpreis ist fällig ab Lieferung und zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto. Frachtkosten und sonstige Nebenkosten sind nicht skontoabzugsfähig.
3.2 Verzugszinsen werden mit 4 % p.a. über dem 12-Monats-Eurolibor berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teillieferungen nach § 320 Absatz 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.
3.4 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.
3.5 Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Besteller verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6 a UStG hat der Besteller seine USt-Ident-Nummer mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken. Wird die Umsatzsteuerfreiheit vom Finanzamt nicht anerkannt, so hat der Besteller uns von der Umsatzsteuer, von Zinsen, von Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenkosten freizustellen bzw. an uns zu zahlen, es sei denn, daß die Nichtanerkennung von uns zu vertreten ist. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind wir auf Verlangen des Bestellers nur verpflichtet, wenn dieser neben der Freistellung nach vorstehendem Absatz einen angemessenen Kostenvorschuß für das Rechtsbehelfsverfahren leistet.

4. Versand, Gefahrenübergang

4.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers.
4.2 Verpackung, Weg und Versendungsart werden mangels besonderer Vereinbarung von uns gewählt.

5. Lieferfristen, Liefertermine

5.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Nichtüberschreitung der ihm eingeräumten Lieferkreditlimits.
5.2 Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie sind eingehalten, wenn wir Versandbereitschaft gemeldet haben.
5.3 Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gekauften Mengen über den Zeitraum des Abschlusses unter Berücksichtigung einer entsprechenden Lieferfrist möglichst gleichmäßig abzurufen; der vollständige Abruf hat spätestens zwölf Monate nach Auftragserteilung zu erfolgen.
5.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.5 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ersatz des Verzugsschadens oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller jedoch nur verlangen, wenn uns Vorsatz grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwerts zu verlangen.
5.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5.7 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Besteller nach Vertragsabschluß eine andere Ausführung des Liefergegenstandes oder einen anderen Liefergegenstand verlangt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.
6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.6 Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das entstandene Alleinoder Miteigentum für uns.
6.7 Zur Sicherung unserer Forderung tritt der Besteller alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab.
6.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Gewährleistung

7.1 Von uns gelieferte Binder sind an den Außenseiten gehobelt. Sollten die Träger ungeschützt wechselnden Witterungsverhältnissen ausgesetzt werden, besteht folgender Vorbehalt: Trotz kochfester Verleimung können sich im Laufe der Zeit an den Außenseiten Haarrisse bilden. Diese müssen in jedem Falle toleriert werden, da aufgrund des hygroskopischen Verhaltens des organischen Baustoffes Holz, dieser trotz Melamin- bzw. Resorcinharzverleimung den sogenannten Quell- und Schwindspannungen unterworfen bleibt. Der Lieferant hat dies gegebenenfalls auch dem Bauherrn mitzuteilen, um eventuellen Reklamationen vorzubeugen.
7.2 Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist, daß a) die Ware sachgemäß und gegebenenfalls nach unserer Anweisung behandelt wurde; b) der Besteller - soweit er Vollkaufmann ist - seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; c) offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach deren Kenntnis - schriftlich unter detaillierter Angabe des geltend gemachten Mangels - gerügt wurden; d) der Besteller - unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts - nicht in Zahlungsverzug ist.
7.3 Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.4 Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrags) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
7.6 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
7.7 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.8 Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche, auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7.9 Solange der Besteller in Zahlungsverzug ist, sind wir zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet.

8. Haftung, Verjährung

8.1 Soweit in diesen Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist, haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobes Verschulden von gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten sowie für Vorsatz von Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir dem Grunde nach, jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen.
8.2 Die Haftungsregelung gemäß Ziffer 8.1 gilt nicht für Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer; Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Vorzeitige Fälligkeit und Rücktrittsrecht

9.1 Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung eine nach Ansicht eines ordentlichen Kaufmanns erteilte schlechte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches.
9.2 Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen eventuell unter Rückgabe der Akzepte sofort zur Zahlung fällig.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
10.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Kollisionsrechts, insbesondere des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

Stand: 8/2002